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170.7 CH-TG

§ 13a Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Überwachungsgeräte

Bearbeitung von Personendaten
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§ 13a TG DSG · Überwachungsgeräte

1. Öffentlich zugängliche Orte dürfen zum Schutz von Personen und Sachen mit technischen Geräten überwacht werden, wenn

1. die Überwachung in geeigneter Weise erkennbar gemacht wird,

2. die gespeicherten Personendaten nach 100 Tagen gelöscht oder innerhalb dieser Frist mit einer Strafanzeige der Polizei übergeben werden und

3. die Aufsichtsstellen gemäss § 17 vorgängig über die Einführung einer Überwachung informiert wurden.

2. Das Anbringen von Überwachungsgeräten wird von jenem öffentlichen Organ angeordnet, dem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht.

3. Das verantwortliche öffentliche Organ sorgt dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Es regelt die Zugangsberechtigung.

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