Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.7 CH-TG

§ 13 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Datensicherung

Bearbeitung von Personendaten
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§ 13 TG DSG · Datensicherung

1. Wer Personendaten bearbeitet, sorgt für deren angemessene Sicherung vor Verlust, Entwendung, unbefugter Bearbeitung oder Kenntnisnahme.

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