170.7
CH-TG
§ 12 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Bearbeitung durch Dritte
Bearbeitung von Personendaten
§ 12 TG DSG · Bearbeitung durch Dritte
1. Werden Personendaten durch Dritte bearbeitet, ist der Datenschutz im Sinne dieses Gesetzes vom verantwortlichen Organ durch Vertrag oder Verfügung sicherzustellen.
2. Ohne ausdrückliche Ermächtigung darf der Dritte Personendaten nur für das verantwortliche Organ verwenden und nur diesem bekanntgeben.