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170.7 CH-TG

§ 11 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

Bearbeitung von Personendaten
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§ 11 TG DSG · Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

1. Werden Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für solche der Statistik, Planung, Wissenschaft oder Forschung, bearbeitet, dürfen sie nicht mehr personenbezogen verwendet oder weitergegeben und die Ergebnisse nicht so bekanntgegeben werden, dass Rückschlüsse auf Betroffene möglich sind.

2. Das verantwortliche Organ darf Personendaten an Private bekanntgeben, sofern zusätzlich gewährleistet ist, dass sie nicht an Dritte weitergegeben werden und dass für die Datensicherung gesorgt ist.

3. Werden die Personendaten ausschliesslich für nicht personenbezogene Zwecke bearbeitet, sind § 4 Abs. 3 sowie § 8 und § 9 nicht anwendbar.

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