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§ 9 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Einsichtsgewährung

Recht auf Einsicht in amtliche Akten
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§ 9 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Einsichtsgewährung

1. Das öffentliche Organ gewährt Einsicht in amtliche Akten durch

1. die Einsichtnahme vor Ort

2. die schriftliche oder mündliche Auskunft über den Inhalt

3. die Zustellung der amtlichen Akten in Kopie oder ausnahmsweise im Original

2. Der Anspruch nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn die amtlichen Akten in einem amtlichen Publikationsorgan, auf der Internetseite oder in ähnlicher Weise durch die öffentlichen Organe bereits veröffentlicht worden sind.

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