170.6
LT
CH-TG
§ 8 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Grundsatz
Recht auf Einsicht in amtliche Akten
§ 8 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Grundsatz
1. Jede Person hat das Recht auf Einsicht in amtliche Akten.