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§ 8 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Grundsatz

Recht auf Einsicht in amtliche Akten
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§ 8 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Grundsatz

1. Jede Person hat das Recht auf Einsicht in amtliche Akten.

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