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§ 7 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Information der Öffentlichkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Information der Öffentlichkeit

1. Die öffentlichen Organe informieren von sich aus über ihre Tätigkeiten von allgemeinem Interesse. Die Information ist zulässig, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen im Sinne von § 10 entgegenstehen.

2. Die Information muss verständlich, umfassend und frühzeitig erfolgen.

3. Über hängige Verfahren können die öffentlichen Organe informieren, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.

4. Politische Gemeinden und Schulgemeinden informieren nach ihren Bestimmungen.

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