§ 6 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
§ 6 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
1. Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte nach § 17 TG DSG hat nach dem vorliegenden Gesetz insbesondere folgende Aufgaben
1. die öffentlichen Organe in Fragen des Öffentlichkeitsprinzips zu beraten
2. das Schlichtungsverfahren nach § 15 und § 16 zu leiten, und für den Fall, dass es zu keiner Einigung kommt, eine Empfehlung nach § 17 abzugeben
3. auf Anfrage private Personen über die Modalitäten des Rechts auf Einsicht in amtliche Akten zu informieren
4. sich zu Rechtssetzungsvorhaben, die das Öffentlichkeitsprinzip betreffen, äussern zu können
2. Sie oder er ist hinsichtlich Personendaten, die bei ihrer oder seiner Tätigkeit zur Kenntnis genommen werden, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das für das Einsichtsgesuch zuständige öffentliche Organ.