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§ 5 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Zeitlicher Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Zeitlicher Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für amtliche Akten, die von den öffentlichen Organen seit dem 20. Mai 2019 erstellt oder empfangen wurden und jünger als 20 Jahre alt sind.

2. Für amtliche Akten, die älter als 20 Jahre alt sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung (ArchivG).

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