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§ 4 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Sachlicher Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Sachlicher Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf Informationen und amtliche Akten.

2. Es wird nicht angewendet in Verfahren

1. der Zivil- und Strafrechtspflege

2. der Verwaltungsrechtspflege

3. der internationalen Rechts- und Amtshilfe

4. der Schiedsgerichtsbarkeit

3. Das Gesetz findet zudem keine Anwendung, soweit Bestimmungen anderer Gesetze

1. Informationen oder amtliche Akten als geheim oder vertraulich bezeichnen,

2. von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für die Einsicht in bestimmte Informationen oder amtliche Akten vorsehen.

4. Die Einsicht in amtliche Akten, die Personendaten der gesuchstellenden Person enthalten, richten sich nach dem Gesetz über den Datenschutz (TG DSG)[1].

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