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§ 3 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Persönlicher Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Persönlicher Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe. Den öffentlichen Organen gleichgestellt sind Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, soweit sie staatliche Aufgaben erfüllen.

2. Es gilt für die richterlichen Behörden, soweit diese administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit einer Aufsichtstätigkeit erfüllen.

3. Es gilt nicht für die Thurgauer Kantonalbank und die thurmed AG einschliesslich deren Tochtergesellschaften sowie für die öffentlichen Organe, soweit sie am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei privatrechtlich handeln.

4. Energieversorgungsunternehmen unterstehen ausschliesslich mit ihren Tätigkeiten im regulierten Monopol dem Öffentlichkeitsgesetz unabhängig von ihrer Rechtsform.

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