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§ 20 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Verfahren und Rechtsschutz

Verfahren zur Geltendmachung des Einsichtsrechts
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§ 20 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Verfahren und Rechtsschutz

1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in diesem Gesetz richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Die Rechtsmittelinstanzen haben auch das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, die der Geheimhaltung unterliegen.

2. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide nach § 18 des Regierungsrats, des Obergerichts als erste Instanz und der Rekurskommission in Anwaltssachen.

3. Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide nach § 18 der Friedensrichterinnen und Friedensrichter, der Bezirksgerichte, des Zwangsmassnahmengerichts, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und des Verwaltungsgerichts als erste Instanz.

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