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§ 2 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Begriffe

1. In diesem Gesetz bedeuten

1. Öffentliches Organ: Organe, Behörden, Kommissionen, Ämter, Betriebe oder Dienststellen des Kantons, der Politischen Gemeinden, der Schulgemeinden sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

2. Information: Schriftliches, elektronisches oder mündliches in Kenntnis setzen über eine bestimmte Sache, ein Anliegen oder ein Geschäft

3. Amtliche Akte: Zusammenfassung aller Unterlagen, die bei der Erledigung einer Aufgabe entstehen und für deren Fortführung benötigt werden. Eine Unterlage ist die Aufzeichnung des öffentlichen Organs auf einem beliebigen Informationsträger oder das Hilfsmittel, das für das Verständnis und die Nutzung einer Aufzeichnung notwendig ist.

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