170.6
LT
CH-TG
§ 19 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Amtliche Kosten
Verfahren zur Geltendmachung des Einsichtsrechts
§ 19 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Amtliche Kosten
1. Die Einsicht in amtliche Akten erfolgt grundsätzlich kostenlos.
2. Ist die Akteneinsicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden, kann das öffentliche Organ eine angemessene Verfahrensgebühr erheben und dafür einen Kostenvorschuss verlangen. Die gesuchstellende Person ist darüber vorab zu informieren. Leistet sie den Kostenvorschuss nicht fristgerecht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.