Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.6 LT CH-TG

§ 19 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Amtliche Kosten

Verfahren zur Geltendmachung des Einsichtsrechts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Amtliche Kosten

1. Die Einsicht in amtliche Akten erfolgt grundsätzlich kostenlos.

2. Ist die Akteneinsicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden, kann das öffentliche Organ eine angemessene Verfahrensgebühr erheben und dafür einen Kostenvorschuss verlangen. Die gesuchstellende Person ist darüber vorab zu informieren. Leistet sie den Kostenvorschuss nicht fristgerecht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

← § 18 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Zweck und Gegenstand § 20 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →