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§ 18 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Entscheid

Verfahren zur Geltendmachung des Einsichtsrechts
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§ 18 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Entscheid

1. Die gesuchstellende oder die angehörte Person kann innert 20 Tagen nach Erhalt der Empfehlung schriftlich oder elektronisch einen Entscheid verlangen.

2. Das öffentliche Organ folgt der Empfehlung oder erlässt einen Entscheid, wenn es in Abweichung von der Empfehlung das Recht auf Einsicht in amtliche Akten aufschieben, einschränken oder verweigern oder die Einsicht in eine amtliche Akte, die Personendaten enthält, gewähren will.

3. Das öffentliche Organ folgt innert 30 Tagen der Empfehlung oder erlässt innert 30 Tagen nach Zustellung der Empfehlung oder nach Eingang des Gesuches nach Abs. 1 einen Entscheid. Das öffentliche Organ stellt der oder dem Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten den Entscheid und allfällige Entscheide der Rechtsmittelinstanzen zu.

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