§ 17 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Empfehlung
§ 17 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Empfehlung
1. Wird keine Einigung erzielt, gibt die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte den an der Schlichtung Beteiligten eine schriftliche Empfehlung ab.
2. Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kann insbesondere empfehlen, dass
1. die Einsicht in bestimmte amtliche Akten zu gewähren ist,
2. gewisse amtliche Akten oder Inhalte zu anonymisieren sind,
3. die Beschränkung der Akteneinsicht aufrechtzuerhalten ist,
4. vor dem Entscheid über die Akteneinsicht eine Anhörung nach § 13 bei der betroffenen Drittperson durchzuführen ist,
5. die Gebühren- oder Kostenvorschussfrage neu zu beurteilen ist.
3. Die Empfehlung darf keine Informationen enthalten, die eines der geschützten Interessen nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 beeinträchtigen könnte.
4. Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte veröffentlicht die Empfehlungen und stellt den Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten sicher.