170.6
LT
CH-TG
§ 14 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Stellungnahme des öffentlichen Organs
Verfahren zur Geltendmachung des Einsichtsrechts
§ 14 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Stellungnahme des öffentlichen Organs
1. Das öffentliche Organ nimmt zum Gesuch innert 20 Tagen Stellung. Die Frist kann um 20 Tage verlängert werden. Das öffentliche Organ informiert die gesuchstellende Person über eine Fristverlängerung.
2. Es teilt der gesuchstellenden oder der angehörten Person nach § 13 mit einer kurzen schriftlichen oder elektronischen Begründung mit, ob, in welchem Umfang und in welcher Form dem Gesuch entsprochen wird.