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§ 13 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Schutz von Personendaten Dritter

Verfahren zur Geltendmachung des Einsichtsrechts
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§ 13 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Schutz von Personendaten Dritter

1. Amtliche Akten, die Personendaten Dritter enthalten, sind vor der Einsichtnahme nach Möglichkeit zu anonymisieren oder nicht zur Einsichtnahme vorzulegen.

2. Können die Personendaten nicht anonymisiert oder nicht zur Einsichtnahme vorgelegt werden oder überwiegt ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der Einsicht in amtliche Akten, ist das Gesuch nach dem TG DSG zu beurteilen. Die betroffene Person ist vorgängig anzuhören.

3. Das öffentliche Organ teilt der gesuchstellenden Person die Durchführung der Anhörung mit.

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