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§ 12 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Gesuch

Verfahren zur Geltendmachung des Einsichtsrechts
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§ 12 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Gesuch

1. Das Gesuch um Einsicht in amtliche Akten ist schriftlich oder elektronisch an das öffentliche Organ zu richten, das die Akten erstellt hat oder besitzt.

2. Das Gesuch muss nicht begründet werden.

3. Es hat mindestens zu enthalten

1. Name, Vorname sowie eine Zustelladresse der gesuchstellenden Person

2. möglichst genaue Bezeichnung oder Bestimmbarkeit der verlangten Akten

4. Das öffentliche Organ kann innert 20 Tagen verlangen, dass die gesuchstellende Person das Gesuch innert 20 Tagen präzisiert. Andernfalls gilt das Gesuch als zurückgezogen.

5. Auf querulatorische oder missbräuchliche Gesuche wird nicht eingetreten.

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