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§ 11 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Besondere Fälle

Recht auf Einsicht in amtliche Akten
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§ 11 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Besondere Fälle

1. Die Einsicht in amtliche Akten wird erst gewährt, wenn der politische oder administrative Entscheid oder Beschluss, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist.

2. Die Einsicht in amtliche Akten über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen wird nicht gewährt.

3. Protokolle parlamentarischer Kommissionen sind nach Abschluss der Beratungen, nach der Kenntnisnahme oder nach der Schlussabstimmung im Parlament, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung öffentlich.

4. Nicht öffentlich sind Protokolle kommunaler und kantonaler Aufsichtskommissionen.

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