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§ 10 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Ausnahmen

Recht auf Einsicht in amtliche Akten
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§ 10 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Ausnahmen

1. Die Einsichtsgewährung wird aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2. Öffentliche Interessen sind namentlich

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit

2. die unmittelbar gefährdete Wirksamkeit von staatlich angeordneten Massnahmen

3. Private Interessen sind insbesondere

1. der Schutz der Privatsphäre Dritter

2. der Schutz des Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses

4. Diese Ausnahmebestimmungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil der amtlichen Akten und gelten nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.

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