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§ 1 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) - Zweck und Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG · Zweck und Gegenstand

1. Dieses Gesetz bezweckt, das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten. Damit soll die freie Meinungsbildung zur Wahrnehmung der demokratischen Rechte und die Kontrolle des staatlichen Handelns gefördert werden.

2. Das Gesetz regelt die Information der Öffentlichkeit durch die öffentlichen Organe und die Einsicht in amtliche Akten der öffentlichen Organe.

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