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§ 3 Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau - Bezugspreise

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§ 3 Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau · Bezugspreise

1. Die Staatskanzlei legt die Bezugspreise für Rechtsbuch und Amtsblatt fest.

2. Sie regelt die Abgabe an Magistraten, kantonale Gerichte und kantonale Verwaltung.

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