170.51
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau - Bezugspreise
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau · Bezugspreise
1. Die Staatskanzlei legt die Bezugspreise für Rechtsbuch und Amtsblatt fest.
2. Sie regelt die Abgabe an Magistraten, kantonale Gerichte und kantonale Verwaltung.