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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau - Abgabe und Bezug des Amtsblattes

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau · Abgabe und Bezug des Amtsblattes

1. Für Abgabe und Bezug des Amtsblattes des Kantons Thurgau gilt

1. Es wird unentgeltlich abgegeben an

1.1. die Mitglieder des Grossen Rates;

1.2. die Präsidien der Bezirksgerichte;

1.3. die Kanzleien der Bezirksgerichte;

1.4. die Bezirksämter;

1.5. die Bezirksärzte und deren Stellvertreter;

1.6. die Bezirkstierärzte und deren Stellvertreter;

1.7. die Grundbuchämter;

1.8. die Notariate;

1.9. die Friedensrichter und Betreibungsämter;

1.10. den Evangelischen Kirchenrat;

1.11. den Katholischen Kirchenrat.

2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können es unentgeltlich beziehen.

3. Auf eigene Kosten haben es zu beziehen

3.1. die Munizipal- und Einheitsgemeinden[2];

3.2. die Schulgemeinden;

3.3. die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden;

3.4. die evangelischen und katholischen Pfarrämter.

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