§ 2 Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau - Abgabe und Bezug des Amtsblattes
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau · Abgabe und Bezug des Amtsblattes
1. Für Abgabe und Bezug des Amtsblattes des Kantons Thurgau gilt
1. Es wird unentgeltlich abgegeben an
1.1. die Mitglieder des Grossen Rates;
1.2. die Präsidien der Bezirksgerichte;
1.3. die Kanzleien der Bezirksgerichte;
1.4. die Bezirksämter;
1.5. die Bezirksärzte und deren Stellvertreter;
1.6. die Bezirkstierärzte und deren Stellvertreter;
1.7. die Grundbuchämter;
1.8. die Notariate;
1.9. die Friedensrichter und Betreibungsämter;
1.10. den Evangelischen Kirchenrat;
1.11. den Katholischen Kirchenrat.
2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können es unentgeltlich beziehen.
3. Auf eigene Kosten haben es zu beziehen
3.1. die Munizipal- und Einheitsgemeinden[2];
3.2. die Schulgemeinden;
3.3. die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden;
3.4. die evangelischen und katholischen Pfarrämter.