§ 1 Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau - Abgabe und Bezug des Rechtsbuches
§ 1 Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau · Abgabe und Bezug des Rechtsbuches
1. Für Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches, seiner Nachträge und Register gilt
1.1. Sie werden unentgeltlich abgegeben an
- die Mitglieder des Grossen Rates;
- die Präsidien der Bezirksgerichte;
- die Kanzleien der Bezirksgerichte;
- die Bezirksämter;
- die Grundbuchämter;
- die Notariate;
- die Friedensrichter und Betreibungsämter;
- den Evangelischen Kirchenrat;
- den Katholischen Kirchenrat.
1.2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können sie unentgeltlich beziehen.
1.3. Die Munizipal- und Einheitsgemeinden haben sie auf eigene Kosten zu beziehen.
2. Kostenlos wird pro Person, unabhängig von der Zahl der Ämter oder Mandate, nur je ein Exemplar abgegeben.
3. Amts- und Mandatsinhaber übergeben die kostenlos bezogenen Exemplare in nachgeführtem Zustand ihren Nachfolgern.