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§ 1 Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau - Abgabe und Bezug des Rechtsbuches

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§ 1 Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau · Abgabe und Bezug des Rechtsbuches

1. Für Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches, seiner Nachträge und Register gilt

1.1. Sie werden unentgeltlich abgegeben an

- die Mitglieder des Grossen Rates;

- die Präsidien der Bezirksgerichte;

- die Kanzleien der Bezirksgerichte;

- die Bezirksämter;

- die Grundbuchämter;

- die Notariate;

- die Friedensrichter und Betreibungsämter;

- den Evangelischen Kirchenrat;

- den Katholischen Kirchenrat.

1.2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können sie unentgeltlich beziehen.

1.3. Die Munizipal- und Einheitsgemeinden haben sie auf eigene Kosten zu beziehen.

2. Kostenlos wird pro Person, unabhängig von der Zahl der Ämter oder Mandate, nur je ein Exemplar abgegeben.

3. Amts- und Mandatsinhaber übergeben die kostenlos bezogenen Exemplare in nachgeführtem Zustand ihren Nachfolgern.

Abgabe und Bezug des Rechtsbuches § 2 Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau →

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