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§ 5 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen - Negative Rechtskraft

Rechtsbuch
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§ 5 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen · Negative Rechtskraft

1. Sämtliche bis zum Stichtag ergangenen Erlasse und Bestimmungen, die im Rechtsbuch nicht enthalten sind, gelten als aufgehoben.

2. Vorbehalten bleiben das Vertragsrecht sowie die weitere Anwendung eines aufgehobenen Erlasses nach den Regeln des Übergangsrechtes.

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