170.5
CH-TG
§ 4 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen - Bereinigung, Stichtag
Rechtsbuch
§ 4 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen · Bereinigung, Stichtag
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die nicht ins Rechtsbuch aufzunehmenden Erlasse festzustellen und den Stichtag zu bestimmen.