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170.5 CH-TG

§ 3 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen - Abgrenzung

Rechtsbuch
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§ 3 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen · Abgrenzung

1. Nicht aufzunehmen sind

1. die nicht allgemeinverbindlichen Erlasse wie verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien, sofern nicht § 2 die Aufnahme vorschreibt;

2. die Beschlüsse des Grossen Rates über Voranschlag, Steuerfuss und Staatsrechnung;

3. die Kreditbeschlüsse;

4. die Reglemente und Hausordnungen der kantonalen öffentlichen Anstalten, soweit der Regierungsrat nicht ihre Aufnahme beschliesst.

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