170.5
CH-TG
§ 3 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen - Abgrenzung
Rechtsbuch
§ 3 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen · Abgrenzung
1. Nicht aufzunehmen sind
1. die nicht allgemeinverbindlichen Erlasse wie verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien, sofern nicht § 2 die Aufnahme vorschreibt;
2. die Beschlüsse des Grossen Rates über Voranschlag, Steuerfuss und Staatsrechnung;
3. die Kreditbeschlüsse;
4. die Reglemente und Hausordnungen der kantonalen öffentlichen Anstalten, soweit der Regierungsrat nicht ihre Aufnahme beschliesst.