170.5
CH-TG
§ 2 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen - Inhalt
Rechtsbuch
§ 2 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen · Inhalt
1. Ins Rechtsbuch sind in bereinigter Fassung insbesondere aufzunehmen
1. die Kantonsverfassung;
2. die rechtsetzenden Vereinbarungen mit dem Bund, Kantonen (Konkordate) oder Staaten (Staatsverträge);
3. die kantonalen Gesetze und Verordnungen sowie alle anderen allgemeinverbindlichen oder organisatorischen Erlasse des Grossen Rates, des Regierungsrates und der Departemente, der kantonalen öffentlichen Anstalten sowie des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes;
4. die kantonalen Normalarbeitsverträge;
5. die kantonalen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Gesamtarbeitsverträgen;
6. die rechtssetzenden Erlasse der Landeskirchen.