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§ 2 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen - Inhalt

Rechtsbuch
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§ 2 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen · Inhalt

1. Ins Rechtsbuch sind in bereinigter Fassung insbesondere aufzunehmen

1. die Kantonsverfassung;

2. die rechtsetzenden Vereinbarungen mit dem Bund, Kantonen (Konkordate) oder Staaten (Staatsverträge);

3. die kantonalen Gesetze und Verordnungen sowie alle anderen allgemeinverbindlichen oder organisatorischen Erlasse des Grossen Rates, des Regierungsrates und der Departemente, der kantonalen öffentlichen Anstalten sowie des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes;

4. die kantonalen Normalarbeitsverträge;

5. die kantonalen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Gesamtarbeitsverträgen;

6. die rechtssetzenden Erlasse der Landeskirchen.

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