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§ 13 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen - Bezug

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 13 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen · Bezug

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden, Amts- und weiteren Stellen, welche Rechtsbuch oder Amtsblatt beziehen müssen. Er legt die Bezugsbedingungen fest.

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