170.5
CH-TG
§ 13 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen - Bezug
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen · Bezug
1. Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden, Amts- und weiteren Stellen, welche Rechtsbuch oder Amtsblatt beziehen müssen. Er legt die Bezugsbedingungen fest.