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§ 12 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen - Notstand

Ausserordentliche Bekanntmachungen
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§ 12 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen · Notstand

1. Im Falle von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder Unruhen können auf Weisung des Regierungsrates ausserordentliche Bekanntmachungen erfolgen

1. in der Presse;

2. durch Radio und Fernsehen;

3. durch Anschläge, Zirkulare und andere zweckmässige Mittel.

2. Inkrafttreten und Vollzug sind nicht an die Veröffentlichung im Amtsblatt gebunden; diese ist jedoch sobald als möglich nachzuholen.

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