170.5
CH-TG
§ 12 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen - Notstand
Ausserordentliche Bekanntmachungen
§ 12 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen · Notstand
1. Im Falle von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder Unruhen können auf Weisung des Regierungsrates ausserordentliche Bekanntmachungen erfolgen
1. in der Presse;
2. durch Radio und Fernsehen;
3. durch Anschläge, Zirkulare und andere zweckmässige Mittel.
2. Inkrafttreten und Vollzug sind nicht an die Veröffentlichung im Amtsblatt gebunden; diese ist jedoch sobald als möglich nachzuholen.