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§ 11 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen - Inkrafttreten von Erlassen

Amtsblatt
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§ 11 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen · Inkrafttreten von Erlassen

1. Kantonale Erlasse treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, sofern sie dem Referendum unterstehen am Tage nach der Annahme durch das Volk oder am Tage nach dem Ablauf der unbenützten Referendumsfrist.

2. Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung durch den Erlass selbst.

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