§ 9 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Haftung, Rückgriff
§ 9 Verantwortlichkeitsgesetz · Haftung, Rückgriff
1. Die fehlbare Person haftet für den Schaden, den sie dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung zufügt.
2. Hat der Staat einem geschädigten Dritten auf Grund dieses oder eines andern Gesetzes Ersatz zu leisten, steht ihm der Rückgriff auf die fehlbare Person zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.
3. Die Haftung der fehlbaren Person besteht nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Nichtwiederwahl weiter.
4. Haben mehrere Personen den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.
5. In Protokollen von Behörden sind die anwesenden Mitglieder aufzuführen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu Protokoll zu erklären, es habe einem Beschluss nicht zugestimmt.