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§ 8 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Verjährung

Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit - Haftung des Staates gegenüber Dritten
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§ 8 Verantwortlichkeitsgesetz · Verjährung

1. Forderungen gegen den Staat verjähren nach einem Jahr seit Kenntnis des Schadens und des ersatzpflichtigen Gemeinwesens, jedenfalls aber nach zehn Jahren.

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