170.3
CH-TG
§ 8 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Verjährung
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit - Haftung des Staates gegenüber Dritten
§ 8 Verantwortlichkeitsgesetz · Verjährung
1. Forderungen gegen den Staat verjähren nach einem Jahr seit Kenntnis des Schadens und des ersatzpflichtigen Gemeinwesens, jedenfalls aber nach zehn Jahren.