170.3
CH-TG
§ 7 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Haftung mehrerer Gemeinwesen
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit - Haftung des Staates gegenüber Dritten
§ 7 Verantwortlichkeitsgesetz · Haftung mehrerer Gemeinwesen
1. Hat eine im Dienst mehrerer Gemeinwesen stehende Person Schaden zugefügt, haften diese solidarisch, wenn die amtliche Verrichtung nicht ausschliesslich einem Gemeinwesen zugerechnet werden kann.
2. Die beteiligten Gemeinwesen tragen den Schaden nach Massgabe ihrer Interessen an der amtlichen Verrichtung.