170.3
CH-TG
§ 6 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Schadenersatz und Genugtuung bei Verletzung in den persönlichen Verhältnissen
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit - Haftung des Staates gegenüber Dritten
§ 6 Verantwortlichkeitsgesetz · Schadenersatz und Genugtuung bei Verletzung in den persönlichen Verhältnissen
1. Wer im Sinne von § 4 Abs. 1 in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat bei Verschulden der fehlbaren Person dem Staat gegenüber Anspruch auf Schadenersatz und, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens es rechtfertigt, auf Genugtuung.