170.3
CH-TG
§ 5 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Haftung aus rechtmässiger Tätigkeit
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit - Haftung des Staates gegenüber Dritten
§ 5 Verantwortlichkeitsgesetz · Haftung aus rechtmässiger Tätigkeit
1. Für den Schaden, der einem Dritten durch rechtmässige Tätigkeit des Staates entsteht, haftet der Staat, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
2. Wenn jedoch einem Einzelnen oder einem beschränkten Kreis von Dritten durch staatliche Eingriffsmassnahmen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt wird, ist der Staat nach Billigkeit zum Ersatz verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt teilweise oder ganz, wenn der Geschädigte die staatliche Eingriffsmassnahme oder die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens verursacht hat.