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§ 4 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Haftung aus widerrechtlicher Tätigkeit

Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit - Haftung des Staates gegenüber Dritten
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§ 4 Verantwortlichkeitsgesetz · Haftung aus widerrechtlicher Tätigkeit

1. Der Staat haftet für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt.

2. Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Wird eine Verfügung, ein Entscheid oder ein Urteil im Rechtsmittel- oder im Aufsichtsverfahren geändert, haftet der Staat nur bei Vorsatz einer unteren Instanz.

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