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§ 3 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Vorbehalt anderer Bestimmungen

Allgemeines
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§ 3 Verantwortlichkeitsgesetz · Vorbehalt anderer Bestimmungen

1. ...

2. Die Haftung des Staates und der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen für amtliche Verrichtungen kann durch den Grossen Rat in interkantonalen Vereinbarungen abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

3. Für Klagen aus Verantwortlichkeit nach Art. 454 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gilt § 11d des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB).

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