170.3
CH-TG
§ 25 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Verantwortlichkeitsgesetz · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung von § 12 Abs. 2 durch die Eidgenössischen Räte auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.