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§ 25 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 25 Verantwortlichkeitsgesetz · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung von § 12 Abs. 2 durch die Eidgenössischen Räte auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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