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170.3 CH-TG

§ 24 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Rückwirkung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 24 Verantwortlichkeitsgesetz · Rückwirkung

1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursachte Schäden werden nach neuem Recht beurteilt, sofern sie nicht erledigt worden sind und das Schadensereignis nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

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