170.3
CH-TG
§ 24 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Rückwirkung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 Verantwortlichkeitsgesetz · Rückwirkung
1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursachte Schäden werden nach neuem Recht beurteilt, sofern sie nicht erledigt worden sind und das Schadensereignis nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.