170.3
CH-TG
§ 22 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Aufhebung bisherigen Rechtes
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 Verantwortlichkeitsgesetz · Aufhebung bisherigen Rechtes
1. Alle Bestimmungen, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, werden aufgehoben insbesondere: [6]