170.3
CH-TG
§ 21 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Verjährung
Die disziplinarische Verantwortlichkeit
§ 21 Verantwortlichkeitsgesetz · Verjährung
1. Disziplinarvergehen verjähren fünf Jahre nach ihrer Begehung. Sieht das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor, gilt diese.
2. Für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung sind die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäss anwendbar.