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§ 20 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Vorläufige Einstellung im Amt

Die disziplinarische Verantwortlichkeit
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§ 20 Verantwortlichkeitsgesetz · Vorläufige Einstellung im Amt

1. Wenn nötig, kann die fehlbare Person vor Abschluss des Verfahrens vorläufig im Amt eingestellt und die Besoldung ganz oder teilweise sistiert werden.

2. Der Entscheid ist zu begründen und schriftlich zu eröffnen. Er ist selbständig beschwerdefähig.

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