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§ 19 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Verfahren

Die disziplinarische Verantwortlichkeit
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§ 19 Verantwortlichkeitsgesetz · Verfahren

1. Disziplinarverfahren können von Amtes wegen, auf Grund einer Anzeige oder auf eigenes Begehren durchgeführt werden. Die Eröffnung erfolgt durch formellen Beschluss der Disziplinarbehörde; dieser ist dem Beamten mitzuteilen. In leichten Fällen kann auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet werden.

2. Die Disziplinarbehörde oder deren Beauftragte haben den Tatbestand von Amtes wegen abzuklären und alle Beweise abzunehmen, die von Bedeutung sind.

3. Dem Beamten ist von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Kenntnis zu geben und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Er darf einen Rechtsbeistand beiziehen.

4. Das Verfahren ist durch Beschluss der Disziplinarbehörde abzuschliessen. Derselbe ist schriftlich zu eröffnen. Er enthält den Sachverhalt, die Entscheidungsgründe, den Entscheid und die Rechtsmittelbelehrung. Die Kosten können ganz oder teilweise dem fehlbaren Beamten auferlegt werden.

5. Liegt kein Disziplinarfehler vor und hat der Beamte durch das Verfahren unverschuldet erhebliche Nachteile erlitten, steht ihm gegenüber dem Staat Anspruch auf Entschädigung und in besonders schweren Fällen auf Genugtuung zu.

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