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§ 18 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Disziplinarmassnahmen

Die disziplinarische Verantwortlichkeit
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§ 18 Verantwortlichkeitsgesetz · Disziplinarmassnahmen

1. Disziplinarmassnahmen sind

1. Verweis;

2. befristete Kürzung der Besoldung;

3. disziplinarische Entlassung.

2. Sie können miteinander verbunden werden.

3. Art und Umfang der Massnahme sind nach dem Verschulden des Fehlbaren zu bestimmen. Die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse, die bisherige Führung und das verletzte Amtsinteresse sind zu berücksichtigen.

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