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170.3 CH-TG

§ 17 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Zuständigkeit

Die disziplinarische Verantwortlichkeit
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§ 17 Verantwortlichkeitsgesetz · Zuständigkeit

1. Disziplinarbehörde ist diejenige Behörde, der die Aufsicht über die betroffene Person zusteht.

2. Ist strittig, welche Behörde zuständig ist, entscheidet

1. * der Regierungsrat für die Verwaltung

2. * das Obergericht für die Gerichte und Schlichtungsbehörden in der Zivil- und Strafrechtspflege sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

3. * das Verwaltungsgericht für die Rekurskommissionen und die Enteignungskommission.

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