170.3
CH-TG
§ 17 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Zuständigkeit
Die disziplinarische Verantwortlichkeit
§ 17 Verantwortlichkeitsgesetz · Zuständigkeit
1. Disziplinarbehörde ist diejenige Behörde, der die Aufsicht über die betroffene Person zusteht.
2. Ist strittig, welche Behörde zuständig ist, entscheidet
1. * der Regierungsrat für die Verwaltung
2. * das Obergericht für die Gerichte und Schlichtungsbehörden in der Zivil- und Strafrechtspflege sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
3. * das Verwaltungsgericht für die Rekurskommissionen und die Enteignungskommission.