Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.3 CH-TG

§ 16 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Grundsatz

Die disziplinarische Verantwortlichkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Verantwortlichkeitsgesetz · Grundsatz

1. Verletzen Personen, die vom Volk, vom Grossen Rat oder von einer anderen Behörde auf Amtsdauer gewählt sind, vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten, werden sie disziplinarisch zur Verantwortung gezogen.

2. Die Gemeinden können für ihre auf Amtsdauer gewählten Personen abweichende Bestimmungen vorsehen.

3. Die vermögensrechtliche und die strafrechtliche Verantwortlichkeit werden durch eine disziplinarische Massnahme nicht berührt.

← § 15 Verantwortlichkeitsgesetz Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich § 17 Verantwortlichkeitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →