170.3
CH-TG
§ 16 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Grundsatz
Die disziplinarische Verantwortlichkeit
§ 16 Verantwortlichkeitsgesetz · Grundsatz
1. Verletzen Personen, die vom Volk, vom Grossen Rat oder von einer anderen Behörde auf Amtsdauer gewählt sind, vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten, werden sie disziplinarisch zur Verantwortung gezogen.
2. Die Gemeinden können für ihre auf Amtsdauer gewählten Personen abweichende Bestimmungen vorsehen.
3. Die vermögensrechtliche und die strafrechtliche Verantwortlichkeit werden durch eine disziplinarische Massnahme nicht berührt.