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170.3 CH-TG

§ 15 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Ausnahmen

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
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§ 15 Verantwortlichkeitsgesetz · Ausnahmen

1. Die Strafverfolgung von Mitgliedern des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit beziehen, bedarf der Ermächtigung durch den Grossen Rat.

2. Ohne Bewilligung des Grossen Rates darf aus den Ratssitzungen kein Mitglied verhaftet werden.

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