170.3
CH-TG
§ 14 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Grundsatz
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
§ 14 Verantwortlichkeitsgesetz · Grundsatz
1. Für die strafrechtliche Verfolgung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen sind die Vorschriften des eidgenössischen sowie des kantonalen Straf- und Strafprozessrechtes massgebend.