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§ 14 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Grundsatz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
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§ 14 Verantwortlichkeitsgesetz · Grundsatz

1. Für die strafrechtliche Verfolgung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen sind die Vorschriften des eidgenössischen sowie des kantonalen Straf- und Strafprozessrechtes massgebend.

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